Allgemeine Geschäftsbedingungen der sfm medical devices GmbH (für den unternehmerischen Geschäftsverkehr)

Stand: 2020

§ 1 ALLGEMEINE REGELUNGEN, GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") der sfm medical devices GmbH ("wir" oder "uns") gelten für die Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ("Kunde"), soweit der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

2. Gegenstand der Geschäftsbeziehung sind insbesondere der Verkauf und die Lie-ferung von durch uns produzierte Ware ("Ware") und/oder die Erbringung sonstiger vereinbarter Leistungen ("Leistungen"). 

3. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Ware sowie die Erbringung von Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die jeweils aktuelle Fassung unserer AGB sind auf unserer Website www.sfm-medical.com abrufbar.

4. Für unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich diese AGB maßgebend. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung und/oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, ein-schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot ("Be-stellung").

3. Zur Annahme der Bestellung bedarf es der schriftlichen Bestätigung (z. B. Auf-tragsbestätigung) durch uns ("Annahme"). Mit der Annahme der Bestellung kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden ("Vertrag") zustande. 

4. Die schriftliche Bestätigung ist für den Inhalt des Vertrags maßgeblich, auch wenn sie geringfügige oder handelsübliche Abweichungen von der Bestellung aufweist. Derartige Abweichungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht innerhalb von zwei (2) Wochen ab Zugang der schriftlichen Bestätigung beim Kunden ein schriftlicher Widerspruch des Kunden zugeht. Decken sich Bestellung und schriftliche Bestätigung, steht dem Kunden kein Widerspruchsrecht zu.

§ 3 PRODUKTIONSFREIGABE FÜR WARE, FERTIGUNGSMITTEL, ABNAHME

1. Sofern die Ware entsprechend der Spezifikationen und Vorgaben des Kunden produziert wird, ist vor Beginn der Waren-Produktion eine Abnahme im Hinblick auf den Herstellungsprozess für die jeweilige Ware und das jeweilige Waren-Muster erforderlich. Eine Abnahme ist auch erforderlich, sofern wir das für die Waren-Produktion erforderliche Werkzeug herstellen.

2. Die Einzelheiten bezüglich solcher Abnahme(n) und die Einzelheiten in Zu-sammenhang mit der Herstellung der Fertigungsmittel werden die Parteien separat vereinbaren.

§ 4 LIEFERUNG, FRISTEN, LIEFERVERZÖGERUNG, GEFAHRTRAGUNG

1. Soweit nicht anderweitig vereinbart oder nachfolgend abweichend geregelt, erfolgt die Lieferung der Ware ab Werk (EXW) Brückenstraße 5, 63607 Wächtersbach gemäß Incoterms 2020. Die Lieferung ist demnach erfolgt, sobald wir dem Kunden die Ware an dem zuvor benannten Ort zur Verfügung gestellt haben. Mit dieser Zurverfügungstellung geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dieser Zurverfügungstellung steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

2. Abweichend von § 4 Ziff. 1 dieser AGB versenden wir die Ware auf Verlangen und Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir in einem solchen Fall berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf Verlangen und Kosten des Kunden decken wir die jeweilige Lieferung beim Versendungskauf mit einer entsprechenden Transportversicherung ein. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen Gründen, und hat der Kunde dies zu vertreten, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten, Kosten zur Erhaltung und Sicherung der Ware) zu verlangen.

4. Die Vereinbarung etwaiger Lieferfristen/Leistungsfristen erfolgt individuell und ist nur dann verbindlich, wenn wir die jeweilige Lieferfrist/Leistungsfrist bei Annahme der Bestellung schriftlich bestätigen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist / Leistungsfrist beginnt erst mit Zugang unserer schriftlichen Bestätigung bei dem Kunden.

5. Sofern wir verbindliche Fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (sog. Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche, neue Frist mitteilen. Ist die Lieferung und/oder Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.

6. Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

7. Die Rechte des Kunden gemäß § 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmög-lichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben un-berührt.

8. Wir sind grundsätzlich zur Teillieferung berechtigt, wenn dies aus logistischen Gründen erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.

Des Weiteren sind wir bei Produkten, die kundenspezifisch gefertigt werden, vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung, zu einer 10 prozentigen Über –oder Unterlieferung berechtigt.

§ 5 PREISE, ZAHLUNG

1. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preise, und zwar ab Werk (EXW) Wächtersbach gemäß Incoterms 2020 (vgl. § 4 Ziff. 1 dieser AGB), zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit eine solche anfällt. Die Kosten der für den Transport erforderlichen Verpackung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in den jeweils aktuellen Preisen enthalten.

2. Im Falle eines Versendungskaufs (vgl. 4 Ziff. 2 dieser AGB) werden dem Kunden die Kosten der Versendung in Rechnung gestellt, insbesondere die Transportkosten ab Werk und etwaige anfallende Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sowie etwaige Kosten für eine Transportversicherung (vgl. § 4 Ziff. 2 dieser AGB). Diese Kosten werden auf der Rechnung an den Kunden gesondert ausgewiesen. Die Kosten der für den Transport erforderlichen Verpackung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in den jeweils aktuellen Preisen enthalten.

3. Soweit die Ware auf Paletten und/oder in Containern geliefert wird und diese Ladehilfsmittel nicht getauscht werden, stellen wir dem Kunden die Kosten für diese Paletten und/oder Container in Rechnung.

4. Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Der Preis ist fällig und zu zahlen netto innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks, bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich.

5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der gelieferten Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß § 9 dieser AGB, unberührt.

§ 6 ZAHLUNGSVERZUG, ZAHLUNGSSCHWIERIGKEITEN

1. Mit Ablauf vorstehender (vgl. § 5 Ziff. 4 dieser AGB) Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der jeweils zu zahlende Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus entstehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

2. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung i. S. d. § 321 BGB ein, was insbesondere im Falle der Stellung eines Insolvenzantrages oder der Zahlungseinstellung uns gegenüber der Fall ist, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften ein Leistungsverweigerungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen auszuüben und/oder nach erfolgloser Fristsetzung sofort vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Dies gilt auch, wenn der Kunde mit einem wesentlichen Teil der Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Weitergehende gesetzliche Rechte zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

§ 7 PRODUKTSICHERHEIT

1. Wir sind bemüht, hinsichtlich unserer Produkte eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Kunde wird uns hierbei nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere wie nachstehend beschrieben, unterstützen.

2. Im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung sowie der nachgelagerten Ver-wendung der Waren (insbesondere Lagerung/Transport, Weiterverarbeitung, Abgabe an Abnehmer) treffen den Kunden ggf. eigene produktsicherheitsrechtliche oder regulatorische, insbesondere medizinproduktespezifische Pflichten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmern erforderliche Instruktionen zu erteilen sowie die von ihm in Verkehr gebrachte Ware zu beobachten und ggf. erforderliche Risikoabwendungsmaßnahmen einzuleiten. Solche gesetzlichen Pflichten wird der Kunde ausnahmslos einhalten.

3. Von uns erteilte Instruktionen betreffend die jeweilige Ware wird der Kunde ausnahmslos befolgen und ihm übermittelte Instruktionen, Anwendungs- oder Warnhinweise sowie Risikobeschreibungen unverzüglich an seine Abnehmer weiterleiten. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmern entsprechende Verpflichtungen zur Weiterleitung von entsprechenden Informationen aufzuerlegen. Erhält der Kunde – etwa im Rahmen von Beanstandungen seiner Abnehmer – Kenntnis von Produktrisiken, Nebenwirkungen oder sonstigen Sicherheitsproblemen, so wird er entsprechende Informationen unverzüglich an uns weiterleiten.

4. Der Kunde stellt eine sachgerechte Lagerung sowie einen sachgerechten Transport der Ware – insbesondere im Einklang mit unseren Instruktionen – sicher. Die Bedingungen für Lagerung und Transport wird der Kunde in aussagekräftiger Form dokumentieren und uns auf Verlangen Zugang zu entsprechenden Dokumenten gewähren.

§ 8 UNTERSUCHUNG DER WARE

1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Hierfür wird der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Erhalt sorgfältig untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel an der gelieferten Ware, so wird der Kunde uns diesen Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzeigen. Versteckte Mängel wird uns der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Entdeckung des versteckten Mangels schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige ausreichend. Versäumt der Kunde den Mangel anzuzeigen oder erfolgt die Mangelanzeige verspätet, so gilt die Ware als genehmigt. Unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ist ausgeschlossen.

2. Erkennt der Kunde einen Mangel an der Ware, so wird er eine etwaige Bearbeitung oder Weiterverarbeitung der Ware unverzüglich ab Erkennung des Mangels einstellen.

§ 9 MÄNGELRECHTE

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Abweichungen der gelieferten von der gekauften Ware bezüglich der des äußeren Erscheinungsbilds, des Gewichts und/oder des Maßes der Ware sind unerheblich, wenn und soweit diese Abweichungen (i) handelsüblich oder technisch nicht vermeidbar und die DIN-Vorschriften dennoch eingehalten sind, (ii) eine technische Weiterentwicklung darstellen und die DIN-Vorschriften dennoch eingehalten sind, oder (iii) auf der Änderung gesetzlicher Vorschriften oder sonstiger Regularien beruhen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass solche Abweichungen für ihn erheblich sind. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

3. Ist die gelieferte Ware und/oder die erbrachte Leistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nach-besserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunde zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den ge-setzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zu-rücktreten oder die Vergütung mindern. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 11 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir den Ersatz der hieraus entstandenen Kosten vom Kunden verlangen.

6. Der Kunde ist nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten berechtigt, wenn und soweit er oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware (i) unsachgemäß oder fehlerhaft montiert, behandelt oder verwendet hat, oder (ii) auf sonstige Weise verändert hat und dies den Mangel verursacht.

§ 10 EINMALPRODUKTE

1. Sofern es sich bei der Ware um sterilisierte Ware handelt, ist diese ausschließlich zum Einmalgebrauch bestimmt und wird von uns entsprechend als Einmalprodukt gekennzeichnet (“Einmalprodukt“). Diese Einmalprodukte sind zur Wiederverwendung nicht geeignet. Vor dem Hintergrund dieser Risiken warnen wir ausdrücklich vor der Wiederverwendung von Einmalprodukten.

2. Sofern der Kunde entgegen unserer Warnung die Einmalprodukte wieder verwendet, erfolgt diese Wiederverwendung auf eigene Gefahr.

3. Der Kunde ist nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten berechtigt, wenn und soweit er ein Einmalprodukt wiederverwendet hat und dieses bei oder im Zusammenhang mit der Wiederverwendung Mängel abweichend von den ver-einbarten Spezifikationen aufweist.

4. Die Verpflichtung des Kunden zur Weiterleitung von Informationen an seine Abnehmer (vgl. § 7 Ziff. 3 dieser AGB) gilt auch für unsere Hinweise in Zu-sammenhang mit Einmalprodukten.

§ 11 HAFTUNG

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und au-ßervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs. 2 dieser Regelung ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaf-fenheitsgarantie übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und auch nicht bei sonstigen zwingenden Vorschriften.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 

§ 12 VERJÄHRUNG

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung.

2. Die zuvor benannte Verjährungsverkürzung gilt nicht für dingliche Herausgabe-ansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Fälle der Arglist unsererseits (§ 438 Abs. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB) und bei Nichteinhalten einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie. Auch die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außerver-tragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware / des Werkes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. 

4. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 11 dieser AGB gelten aus-schließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Ansprüche (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent) gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung. Das gilt, soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware vertragsgemäß befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so sind wir berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an der gelieferten Ware zu unterstützen.

2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.

3. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Diese Ermächtigung zur Weiterveräußerung ist ausgeschlossen, wenn im Innenverhältnis zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bezüglich der Forderungen des Kunden besteht. Im Falle der Weiterveräußerung gilt ergänzend Folgendes:

- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermi-schung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

- Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt in voller Höhe oder, im Falle des Miteigentums, in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vor-stehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 dieser Regelung genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

- Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Bei Eintritt eines der zuvor benannten Ereignisse erlischt die Einziehungsermächtigung des Kunden auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Dann können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf schriftliches Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 14 VERTRAULICHKEIT

Soweit der Kunde Zugang zu unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und/oder sonstigen Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnissen („Vertrauliche Informationen“) erhält, so wird der Kunde diese vertraulich behandeln. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, diese Vertraulichen Informationen Dritten mitzuteilen. Im Falle der Zustimmung wird der Kunde Dritten Vertrauliche Informationen nur insoweit zugängig machen, als dies zwingend erforderlich ist. Informationen, die allgemein bekannt oder zugänglich sind stellen keine Vertraulichen Informationen dar. Vertrauliche Informationen zu deren Offenlegung der Kunde aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen/gerichtlichen Anordnungen verpflichtet ist, sind von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen.

§ 15 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den AGB oder den Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand das Landgericht Hanau, soweit der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 16 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurch-führbar oder nichtig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig sind, gelten die gesetzlichen Re-gelungen. Sofern es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt, tritt an Stelle der Bestimmung, die nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig ist, eine Bestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie diesen Punkt von vornherein bedacht hätten; dabei ist den beiderseitigen, wirtschaftlichen Interessen in angemessener, vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Der vorhergehende Satz gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.

sfm medical devices GmbH

General Terms and Conditions of sfm medical devices USA, Inc.

Status: 2018

sfm medical devices USA, Inc., a Virginia corporation ("sfm medical") and the customer ("Purchaser") hereby agree that these General Terms shall govern all of Purchaser’s purchases of Products from sfm medical, and shall also apply to all quotations, orders and contracts for sfm medical’s Products.  These General Terms are hereby incorporated into and made a part of any other future contract which will be entered into by and between the parties by this reference, and the defined terms contained in these General Terms shall have the meaning ascribed to them in any other contract by and between the parties.

1. ACCEPTANCE OF GENERAL TERMS/CONTROLLING PROVISIONS

sfm medical's sale of any and all Products to Purchaser is expressly made conditional upon Purchaser’s agreement to and acceptance that these General Terms set forth the sole and exclusive agreement (the "Contract") between Seller and Purchaser, and shall supersede all prior agreements, understandings and representations, whether oral or written, between the parties.  Such agreement and acceptance shall be deemed given unless Purchaser notifies sfm medical in writing of its objection to any term or condition stated herein within ten (10) business days following Purchaser’s receipt of (i) sfm medical’s written sales acknowledgement or order confirmation, or (ii) the Products, whichever is earlier. THE CONDITIONS CONTAINED HEREIN SHALL TAKE PRECEDENCE OVER ANY OTHER CONDITIONS AND NO CONTRARY, ADDITIONAL OR DIFFERENT PROVISIONS OR CONDITIONS SHALL BE BINDING ON SFM MEDICAL UNLESS EXPRESSLY ACCEPTED BY SFM MEDICAL IN A WRITING SIGNED BY AN AUTHORIZED REPRESENTATIVE OF SFM MEDICAL. In the case of sales outside of the United States of America, Purchaser and sfm medical expressly agree that the provisions of the U. N. Convention on the Sale of Goods (C.I.S.G.) are herewith excluded.

2. RETENTION OF TITLE

sfm medical shall retain title of ownership to all Products that it delivers until Purchaser settles all of sfm medical’s accounts and claims in full.  Until Purchaser settles all of sfm medical’s accounts and claims in full, such goods shall be considered “Reserved Goods”.  sfm medical’s retention of title shall also extend to Reserved Goods that Purchaser has subsequently sold if sfm medical has pending claims against Purchaser.  If Purchaser sells the Reserved Goods without first settling its account with sfm medical, Purchaser will be deemed to have assigned the amount of the Price to sfm medical plus and additional ten percent (10%) to cover the costs of collection and processing.  Any disposition of the Reserved Goods, including but not limited to liens, assignments by way of security, or surrender by barter, shall not be permitted until Purchaser has paid sfm medical in full for the Products, or unless sfm medical otherwise consents in writing.  Purchaser agrees to notify sfm medical of any seizure by third-parties of any Reserved Goods. Purchaser shall bear the cost of any actions which may be required to pay sfm medical for the Price of the Products.  If sfm medical determines that Purchaser’s ability to pay the Price is at risk, sfm medical shall be entitled to request the return of the Reserved Goods.  Purchaser agrees to insure all Reserved Goods at its expense for loss.  Purchaser agrees to provide sfm medical any and all information and documents which are necessary for the collection of sfm medical’s claims. Purchaser shall immediately notify sfm medical of any claims to be made against sfm medical’s Reserved Goods.  Purchaser agrees to assign to sfm medical any claims against third-parties for damage to delivered Reserved Goods, and Purchaser agrees to cooperate with sfm medical in pursuit of these claims.

3. PACKAGING AND SHIPPING

The Parties agree that sfm medical will not credit Purchaser for the return of disposable packaging. sfm medical agrees to provide Purchaser with pallets and other returnable packaging solely on a loan basis.  sfm medical reserves the right to select shipping routes and methods which sfm medical decides will incur the lowest costs.

4. DELIVERY AND TRANSFER OF RISK

For all sales under these General Terms, the Products shall be deemed delivered as soon as the goods leave sfm medical’s dock (ex works).  The risk of loss or damage shall transfer to the shipping agent or to Purchaser as soon as the goods leave sfm medical’s dock. sfm medical shall have no obligation to provide insurance.  IN THE EVENT THAT SFM MEDICAL MAKES PARTIAL SHIPMENTS, FAILS TO COMPLY WITH DESIGNATED DELIVERY DATES, OR OTHERWISE FAILS TO PERFORM ITS OBLIGATIONS FOR REASONABLE SHIPMENT OR DELIVERY OF PRODUCTS IN ACCORDANCE WITH ANY TIME LIMITS SET FORTH HEREIN, SFM MEDICAL SHALL NOT INCUR ANY LIABILITY WHATSOEVER FOR ANY DIRECT, INDIRECT, CONSEQUENTIAL, INCIDENTAL OR SPECIAL DAMAGES (INCLUDING DAMAGES FOR LOST PROFITS OR PURCHASER’S CUSTOMER’S CLAIMS ARISING OUT OF, OR RELATING TO, CHANGES IN DELIVERY DATES, PARTIAL SHIPMENTS OR UNTIMELY PERFORMANCE) WHICH MAY BE INCURRED BY PURCHASER, EVEN IF PURCHASER WAS AWARE OF OR HAD BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH LOSS OR DAMAGE.

Unless otherwise agreed, we additionally reserve the right to deliver quantities within a tolerance of ±10% of the ordered quantity for orders of customer specific products.

5. PRODUCT INSPECTION AND ACCEPTANCE

Purchaser shall be obligated to diligently check and verify the type, quantity and quality of Products delivered in a timely manner and without undue delay following the receipt of delivered Products. Purchaser shall be obligated to provide written notice to sfm medical of Product defects within five (5) calendar days after the discovery of any defect. If a defect cannot be promptly identified when the Product is delivered, Purchaser shall notify sfm medical of the defect reasonably promptly after the defect becomes known to Purchaser but in all cases within thirty (30) days after delivery, after which Products shall be deemed to have been delivered free of defects. Purchaser shall only be permitted to assert a defect notification if the defect asserted affects the usability of the Product, and shall not be permitted to assert claims for minor deviations from the quality agreed upon by the Parties or if there is not material impairment of usability. If Purchaser gives a notification of defects which is subsequently found to be unwarranted or without justification, sfm medical shall be entitled to request and be reimbursed for all expenses incurred by it as a result of such notification.

6. RETURN OF PRODUCTS

Purchaser may not return Products unless it has first obtained sfm medical’swritten approval to accept such Products, which sfm medical shall not unreasonably withhold.  sfm medical is entitled to refuse to accept Products returned without its prior written approval. Products shall be returned at Purchaser’s expense.  Purchaser shall bear all costs for repairs conducted outside of the warranty period or not otherwise covered by the warranty.

7. PRODUCT WARRANTY CLAIMS

To the extent that sfm medical receives a defect notification from Purchaser, sfm medical shall have the option to remedy the defect at its expense or substitute delivery of other Products. sfm medical shall bear the expenses required for remedying a material defect, including the costs for work and material and for transport of Products to Purchaser, provided that such costs do not increase due to having to transport the Product to a location other than the business offices of Purchaser initially specified in the confirmed Purchase Order. Purchaser may only assert a claim for damages and not for specific performance to remedy any Product defect. sfm medical shall have the right to reduce the purchase price in connection with an asserted claim for a Product defect, or, if  the defect is material and not subject to remedy to limit damages to the purchase price of the Product in question. Purchaser’s aforesaid remedies are exclusive, and Purchaser shall not be entitled to any other remedies or damages.  sfm medical shall not be liable for defects in quality which are due to design or manufacturing specifications of Purchaser. Furthermore, sfm medical shall not be liable for defects in any sterile Products which are meant to be single or one-time use Products („Disposable Products“), if and when such Disposable Products are being re-used by Purchaser or any third party.  sfm medical shall likewise not be liable for damage which results from the fact that Purchaser integrates or combines the Products into/with its end products. Furthermore, the warranty provided by these General  Terms does not cover damages or defects that arise, are caused by or result from (i) unauthorized alternations, repairs, or maintenance of the Products, (ii)  negligence, accident, misuse, or improper, unsuitable or abnormal usage of the Products, (iii)  failure to conform strictly to sfm medical’s specifications in connection with the installation, operation, maintenance or repair of the Products, (iv) unauthorized modification of the Products, or (v)  exposure of the Product to unreasonable temperature or conditions, including but not limited to any vandalism, riots, or explosions.  In the event that the Products are altered, modified or repaired by Purchaser or any other third party without the prior written approval of sfm medical, all warranties hereunder shall be terminated and of no effect.  Purchaser agrees and acknowledges that any and all modifications to the Product, even if expressly authorized by sfm medical, are made at Purchaser’s sole risk and responsibility. All product information in sfm medical’s brochures, price lists, advertising or other materials shall not be deemed to make any warranty, express or implied.  Any samples furnished by sfm medical to Purchaser are solely for the purpose of evaluating the suitability of such material or potential use and, as such, are not intended to serve as warranties of any type, either express or implied. Tolerances or variations normal in the trade with regard to dimensions, quantities, weight, quality, color, etc. shall not warrant justification for complaints under this Warranty.

8. CHANGES IN/DISCONTINUATION OF PRODUCTION

Notwithstanding any obligation to supply Products for confirmed Purchase Orders, sfm medical may, at its option and sole discretion, either discontinue the production of specific Products, no longer supply Purchaser with any Products, or reduce its supply of Products to Purchaser, by providing Purchaser with six (6) months written notice of its intent to do so.

9. INTELLECTUAL PROPERTY

All right, title, and interest in and to all intellectual property, including, without limitation, all copyright, trademark, patent, trade secret, and all other proprietary rights therein  disclosed or provided to Purchaser pursuant to these General Terms, and all derivatives thereof, shall remain the sole and exclusive property of sfm medical. Furthermore, the Parties agree that sfm medical shall not be liable for infringements of third party intellectual property rights of any kind (including but not limited to patents, utility models etc.) which are related to or caused by Purchaser’s Product specifications, which result from the incorporation of the Products into End Products, or which result from any alteration of the Products by Purchaser.  sfm medical shall also not be liable for any claim or expense related to any unforeseeable use of the Product. Unless agreed otherwise in writing, Purchaser shall also be obligated to ensure that no intellectual property rights are infringed in the country of delivery and Purchaser agrees to indemnify sfm medical for any cost of/defense against infringement.  If Purchaser informs the supplier of any infringement of intellectual property rights prior to the delivery of the Products, sfm medical shall, at Purchaser’s expense, take reasonable steps to modify the Products so that such intellectual property rights are no longer infringed or cooperate with Purchaser, again at the expense of Purchaser, to obtain other relief to permit use of the Products. Purchaser hereby represents and warrants that all Products which it orders shall not infringe any intellectual property rights of any third parties, and agrees to indemnify sfm medical against all claims of third parties and all costs relating to the defense against all such claims. Purchaser agrees to inform sfm medical in writing as soon as possible point if a third party claims or asserts any infringement or violation of intellectual property rights with respect to the Products. Sfm medical shall be permitted at the expense of Purchaser to respond to any such infringement claim independently and to assert a defense against any such claims.

10. CONFIDENTIALITY

Purchaser shall hold in confidence and not use or disclose Confidential Information of sfm medical or the terms of these General Terms, except (a) for the limited purpose(s) for which the disclosure of such Confidential Information was made; (b) upon written consent of sfm medical; (c) as may be required by law; or (d) in connection with outside attorneys, accountants, insurers, or auditors of Purchaser when such disclosure is necessary and appropriate under the circumstances.  For purposes of these General Terms, "Confidential Information" shall mean all information, data, specifications, documents, analyses, compilations, studies, records, reports, plans, correspondence (including correspondence between the parties), reports and other materials concerning these General Terms or sfm medical or sfm medical’s business, trade secrets, proprietary information, operations, business information, financial information, shipping information, cost data, pricing information, customer and/or consumer information or data, marketing information, supplier information, systems, processes, programs, physical, compositional and performance specifications, designs, products (specifically including those products sold to Purchaser pursuant to these terms), product formulae, manufacturing conditions, techniques, drawings, samples, prototypes, models, machines, tooling, artwork, product ideas, concepts, and knowhow, whether or not speculative or experimental in nature.

11. INJUNCTIVE RELIEF

Purchaser acknowledges and admits that there may be no adequate remedy at law available to sfm medical for Purchaser’s failure to comply with the provisions of these General Terms.  Accordingly, Purchaser agrees that, in the event of any such failure by it, sfm medical shall be entitled to seek equitable relief by way of temporary restraining order, preliminary injunction or permanent injunction and such other and further relief as any court with jurisdiction may deem just and proper without the necessity of posting any bond or proving actual damages.

12. COMBINATION OF PRODUCTS WITH OTHER PRODUCTS OR DEVICES

The integration or combination of sfm medical's products with other devices, components, materials or elements shall be the sole responsibility of Purchaser, and Purchaser shall ensure that provide written confirmation to the satisfaction of sfm medical that the integrated device (i.e. the combination of all components) meets industry safety and efficacy standards after being subjected to a complete engineering risk analysis and all applicable testing. Notwithstanding any other provision in these General Terms, Purchaser agrees to indemnify and hold sfm medical harmless for any claim arising from any injury, loss or damage which occurs or is alleged to be caused by a defect in sfm medical’s Product which is integrated or combined with another device, component, material or element. Except as otherwise provided in this paragraph, each Party disclaims any claims for indemnity against the other for any liabilities arising out of current or future sales of Products under these General Terms.  To the extent that any disclaimer of indemnity is limited by applicable law, the Parties hereby disclaim any claims for indemnity to the greatest extent permitted by applicable law.

13. WARRANTY PERIOD

sfm medical provides limited warranty cover for twelve (12) months from the date of delivery of a Product to Purchaser. If Purchaser requests service outside of a good faith warranty claim, sfm medical reserves the right to invoice Purchaser for all resulting costs.

14. LIMITED WARRANTY, LIMITATION OF LIABILITY AND EXCLUSION OF DAMAGES

EXCEPT AS SET FORTH INTHESE GENERAL TERMS, SFM MEDICAL MAKES NO EXPRESS OR IMPLIED REPRESENTATION OR WARRANTY, STATUTORY OR OTHERWISE, INCLUDING ANY WARRANTY OF FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE, MERCHANTABILITY, SAFETY OR USE OF SFM MEDICAL'S GOODS, OR ANY WARRANTY AS TO THE QUALITY OR CORRESPONDENCE WITH ANY DESCRIPTION OR SAMPLE, AND SHALL HAVE NO LIABILITY IN RESPECT THEREOF. TO THE EXTENT THAT APPLICABLE LAW FORBIDS SFM MEDICAL’S LIMITATION OF THESE WARRANTIES, SFM MEDICAL LIMITS THESE WARRANTIES TO THE FULLEST EXTENT PERMITTED BY LAW. TO THE FULLEST EXTENT PERMISSIBLE BY LAW, SFM MEDICAL SHALL NOT BE LIABLE FOR ANY CONSEQUENTIAL, SPECIAL OR INCIDENTAL DAMAGES INCLUDING BUT NOT LIMITED TO LOST PROFITS), WHETHER BASED UPON BREACH OF WARRANTY OR CONTRACT, TORT, USE OR OPERATION OF THE PRODUCTS, OR ANY OTHER LEGAL THEORY OR GROUNDS, AND INCLUDING WITHOUT LIMITATION THE FAILURE OF ANY WARRANTY REMEDY TO ACHIEVE ITS ESSENTIAL PURPOSE. EXCEPT FOR ANY FRAUD OR WILLFUL ACTS OR OMISSIONS BY SFM MEDICAL, SFM MEDICAL'S OVERALL LIABILITY SHALL BE LIMITED TO THE LOSS FORESEEABLE AT THE TIME OF ORDER PLACEMENT AND SHALL NOT EXCEED FIVE HUNDRED THOUSAND US DOLLARS ($500,000..00). Any action for breach of the General Terms, including but not limited to any breach of warranty hereunder, must be commenced within one (1) year from the date the breach occurred.

15. FORCE MAJEURE, OTHER IMPEDIMENTS TO THE CONTRACT

A force majeure of any kind shall suspend Either Party's obligation to perform any agreements made under these General Terms. A force majeure includes but is not limited to the following examples:  Acts of God; war (declared or undeclared); mobilization; acts of a public enemy; acts of a Government of any country, state, or political subdivision or regulatory agency thereof or entity created thereby; political unrest; official measures; embargoes, terrorism or sabotage; strike; lock-out or labor stoppage of any kind; labor shortage; energy shortage; transport hindrances; fire; flood; water damage; inclement weather; explosions; operational disruptions; material difficulties; or the occurrence of any other unforeseeable impediment or catastrophe which is beyond either Party’s reasonable control.  The failure of sfm medical’s suppliers to deliver in conformity with contracts shall also constitute a force majeure. Whenever a force majeure occurs, the aggrieved Party may extend the delivery period or cancel the contract, either in whole or in part.

16. GOVERNING LAW, VENUE AND JURISDICTION/WAIVER OF JURY; ESCALATION AND MEDIATION.

These General Terms and all purchases made pursuant thereto shall be governed by and interpreted for all purposes in accordance with the laws of the Commonwealth of Virginia without regard to this state’s or any other jurisdictions’ conflict of laws rules.   In case the parties are unable to resolve any material dispute regarding any matter related to this Agreement or the performance hereunder, the parties shall attempt to resolve such matter by sending  a written notice to the other, and each party shall cause its delegate with decision-making authority to communicate regarding the substantive (rather than procedural) matters in dispute, or meet, with the other party in order to discuss and attempt in good faith to reach agreement on the matter(s) in question.   If the parties, within ten (10) days of their initial meeting or substantive (rather than procedural) communication, or after such other longer period as the parties may agree upon in writing, are unable to reach agreement on such matter(s) to the reasonable satisfaction of both parties, either party may submit the dispute for resolution by mediation.  The mediation shall be conducted in the city of Richmond, Virginia, by JAMS.  Mediation will continue for at least fifteen (15) business days unless the mediator chooses to withdraw sooner.  At the request of either party, the mediator will be asked to provide an evaluation of the dispute and the parties’ relative positions.  Each party shall bear its own costs of mediation effort.  If the dispute cannot be resolved through mediation, either Party may commence an action to ultimately resolve the dispute by referring the matter to the following venue and jurisdiction, as follows. Purchaser and sfm medical stipulate and agree that the court of competent subject matter jurisdiction for Henrico County, Virginia, U.S.A., shall have jurisdiction and both parties agree that such venue is proper in such courts for all actions or proceedings with respect to these General Terms. The prevailing party shall be entitled to recover from the other party its actual costs and expenses (including allowable attorney’s fees and expenses) incurred in connection with any litigation between the parties relating to or arising under this Agreement.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der sfm swiss medical AG

Stand: 2018

1. ALLGEMEINE REGELUNGEN, GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") der sfm swiss medical AG ("wir" oder "uns") gelten für die Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ("Kunde"), unabhängig, ob der Kunde eine private oder juristische Person oder öffentlich-rechtliche Anstalt ist.

1.2 Gegenstand der Geschäftsbeziehung sind insbesondere der Verkauf und die Lieferung von durch uns oder die sfm medical devices GmbH, Deutschland, hergestellte Ware ("Ware") und/oder die Erbringung sonstiger vereinbarter Leistungen ("Leistungen"). 

1.3 Die AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung. Wir behalten uns vor, die AGB, sofern notwendig, anzupassen. Anpassungen erfolgen insbesondere bei entsprechender Ungültigkeit oder Unwirksamkeit bestehender Bestimmungen oder bei Gesetzes- oder Normenanpassungen. Wir bringen dem Kunden entsprechende Anpassungen schrift-lich zur Kenntnis. Lehnt der Kunde die neuen AGB nicht innert 30 Tagen ab Zustellung der Mitteilung um Anpassung ab, gelten die angepassten AGB als angenommen. Die jeweils aktuelle Fassung unserer AGB ist auf unserer Website [www.sfm.de] abrufbar.

1.4 Für unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich diese AGB maßgebend. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung und/oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen. 

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelrügen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. 

2.2 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot ("Bestellung"). 

2.3 Zur Annahme der Bestellung bedarf es der schriftlichen Bestätigung (z. B. Auftragsbestätigung) durch uns ("Annahme"). Mit der Annahme der Bestellung kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden ("Vertrag") zustande.  

2.4 Die schriftliche Bestätigung ist für den Inhalt des Vertrags maßgeblich, auch wenn sie geringfügige oder handelsübliche Abweichungen von der Bestellung aufweist. Derartige Abweichungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht innerhalb von zwei (2) Wochen ab Zugang der schriftlichen Bestätigung beim Kunden eine schriftliche Einwendung des Kunden zugeht. Decken sich Bestellung und schriftliche Bestätigung, steht dem Kunden kein Recht zu, Einwendungen geltend zu machen. 

3. PRODUKTIONSFREIGABE FÜR WARE, FERTIGUNGSMITTEL, ABNAHME

3.1 Sofern die Ware entsprechend der Spezifikationen und Vorgaben des Kunden produziert wird, ist vor Beginn der Waren-Produktion eine Abnahme im Hinblick auf den Herstellungsprozess für die jeweilige Ware und das jeweilige Waren-Muster erforderlich ("Abnahme"). Eine Abnahme ist auch erforderlich, sofern wir das für die Waren-Produktion erforderliche Werkzeug herstellen. 

3.2 Die Einzelheiten bezüglich solcher Abnahme(n) und die Einzelheiten in Zusammenhang mit der Herstellung der Fertigungsmittel werden die Parteien separat vereinbaren.

4. LIEFERUNG, FRISTEN, LIEFERVERZÖGERUNG, GEFAHRTRAGUNG

4.1 Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, versenden wir die Ware direkt an den Kunden (Versendungskauf). Wir sind dabei – unter Vorbehalt einer anderen schriftlichen Vereinbarung – insbesondere berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen und Versandweg) selbst zu bestimmen. Die Verpackung ist aufgrund der Produkteigenschaften vordefiniert und nicht veränderlich. Vorbehältlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Aus-führung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über im Sinne von Art. 185 Abs. 2 OR. Dies gilt in Abänderung des Art. 185 Abs. 2 OR auch dann, wenn die Ware von einer Hilfsperson oder von Angestellten unsererseits transportiert wird. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen Gründen, und hat der Kunde dies zu vertreten, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten, Kosten zur Erhaltung und Sicherung der Ware) zu verlangen. 

4.2 Die Vereinbarung etwaiger Lieferfristen/Leistungsfristen erfolgt individuell und ist nur dann verbindlich, wenn wir die jeweilige Lieferfrist/Leistungsfrist bei Annahme der Bestellung schriftlich bestätigen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist/Leistungsfrist beginnt erst mit Zugang unserer schriftlichen Bestätigung bei dem Kunden.

4.3 Sofern wir verbindliche Fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (sog. Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hier-über unverzüglich informieren und die voraussichtliche, neue Frist mitteilen. Ist die Lieferung und/oder Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten; eine bereits er-brachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen haben.

4.4 Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich. 

4.5 Wir sind grundsätzlich zur Teillieferung berechtigt, wenn dies aus logistischen Gründen erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.

Des Weiteren sind wir bei Produkten, die kundenspezifisch gefertigt werden, vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung, zu einer 10 prozentigen Über –oder Unterlieferung berechtigt.

5. PREISE, ZAHLUNG

5.1 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preise gemäss dem Kunden schriftlich übermitteltes Angebot, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt. Die Kosten der für die zum Transport erforderliche Verpackung werden, soweit nicht abweichend vereinbart, separat ausgewiesen. Die weiteren Kosten für den Transport, Versand sowie Gebühren, Steuern (abgesehen von der Mehrwertsteuer) und sonstige öffentliche Abgaben sind, sofern nicht abweichend vereinbart, in den jeweils aktuellen Preisen enthalten. Soweit die Ware auf Paletten und/oder in Containern geliefert wird und diese Ladehilfsmittel nicht getauscht werden, stellen wir dem Kunden die Kosten für diese Paletten und/oder Container in Rechnung.

5.2 Zahlungen haben in Schweizerfranken zu erfolgen. Der Preis ist fällig und zu zahlen netto innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks, bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich.

5.3 Dem Kunden stehen Verrechnungs- oder Retentionsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der gelieferten Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziff. 9 dieser AGB, unberührt.

5.4 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

6. ZAHLUNGSVERZUG, ZAHLUNGSSCHWIERIGKEITEN

6.1 Mit Ablauf vorstehender (vgl. Ziff. 5.2 dieser AGB) Zahlungsfrist kommt der Kunde oh-ne Mahnung in Verzug (Verfalltag). Der jeweils zu zahlende Preis ist während des Ver-zugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltend-machung eines darüber hinaus entstehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

6.2 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung i. S. d. Art. 83 OR ein, was insbesondere im Falle der Stellung eines Insolvenzantrages oder der Zahlungseinstellung uns gegenüber der Fall ist, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften ein Leistungsverweigerungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen auszuüben und/oder nach erfolgloser Fristsetzung sofort vom Vertrag zurückzutreten (Art. 83 Abs. 2 OR). Dies gilt auch, wenn der Kunde mit einem wesentlichen Teil der Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Weitergehende gesetzliche Rechte zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

7. PRODUKTSICHERHEIT

7.1 Wir sind bemüht, hinsichtlich unserer Ware eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Kunde wird uns hierbei nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere wie nachstehend beschrieben, unterstützen.

7.2 Im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung sowie der nachgelagerten Verwendung der Waren (insbesondere Lagerung/Transport, Weiterverarbeitung, Abgabe an Ab-nehmer) treffen den Kunden ggf. eigene produktsicherheitsrechtliche oder regulatorische, insbesondere medizinproduktespezifische Pflichten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmern erforderliche Instruktionen zu erteilen sowie die von ihm in Verkehr gebrachte Ware zu beobachten und ggf. erforderliche Risikoabwendungsmaßnahmen einzuleiten. Solche gesetzlichen Pflichten wird der Kunde ausnahmslos einhalten.

7.3 Von uns erteilte Instruktionen betreffend die jeweilige Ware wird der Kunde ausnahmslos befolgen und ihm übermittelte Instruktionen, Anwendungs- oder Warnhinweise sowie Risikobeschreibungen unverzüglich an seine Abnehmer weiterleiten. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmern entsprechende Verpflichtungen zur Weiterleitung von entsprechenden Informationen aufzuerlegen. Erhält der Kunde – etwa im Rahmen von Beanstandungen seiner Abnehmer – Kenntnis von Produktrisiken, Nebenwirkungen oder sonstigen Sicherheitsproblemen, so wird er entsprechende Informationen unverzüglich an uns weiterleiten. 

7.4 Der Kunde stellt eine sachgerechte Lagerung sowie einen allfälligen sachgerechten Weitertransport der Ware – insbesondere im Einklang mit unseren Instruktionen – sicher. Die Bedingungen für Lagerung und allfälligen Transport wird der Kunde in aussagekräftiger Form dokumentieren und uns auf Verlangen Zugang zu entsprechenden Dokumenten gewähren.

8. UNTERSUCHUNG DER WARE

8.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (Art. 201 OR) nachgekommen ist. Hierfür wird der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Erhalt sorgfältig untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel an der gelieferten Ware, so wird der Kunde uns die-sen Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzeigen. Versteckte Mängel wird uns der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Entdeckung des versteckten Mangels schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige ausreichend. Versäumt der Kunde den Mangel anzuzeigen oder erfolgt die Mangelanzeige verspätet, so gilt die Ware als genehmigt. Unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ist ausgeschlossen.

8.2 Erkennt der Kunde einen Mangel an der Ware, so wird er eine etwaige Bearbeitung oder Weiterverarbeitung der Ware unverzüglich ab Erkennung des Mangels einstellen.

9. MÄNGELRECHTE

9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

9.2 Abweichungen der gelieferten von der gekauften Ware bezüglich der des äußeren Erscheinungsbilds, des Gewichts und/oder des Maßes der Ware sind unerheblich, wenn und soweit diese Abweichungen (i) handelsüblich oder technisch nicht vermeidbar und die Normierungsvorschriften dennoch eingehalten sind, (ii) eine technische Weiterentwicklung darstellen und die Normierungsvorschriften dennoch eingehalten sind, oder (iii) auf der Änderung gesetzlicher Vorschriften oder sonstiger Regularien beruhen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass solche Abweichungen für ihn erheblich sind. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

9.3 Ist die gelieferte Ware und/oder die erbrachte Leistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

9.4 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 11 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

9.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir den Ersatz der hieraus entstandenen Kosten vom Kunden verlangen. 

9.6 Der Kunde ist nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten berechtigt, wenn und soweit er oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware (i) unsachgemäß oder fehlerhaft montiert, behandelt oder verwendet hat, oder (ii) auf sonstige Weise verändert hat und dies den Mangel verursacht hat.

10. EINMALPRODUKTE

10.1 Sofern es sich bei der Ware um sterilisierte Ware handelt, ist diese ausschließlich zum Einmalgebrauch bestimmt und wird von uns entsprechend als Einmalprodukt gekennzeichnet (“Einmalprodukt“). Diese Einmalprodukte sind zur Wiederverwendung nicht geeignet. Vor dem Hintergrund dieser Risiken warnen wir ausdrücklich vor der Wiederverwendung von Einmalprodukten.

10.2 Sofern der Kunde entgegen unserer Warnung die Einmalprodukte wieder verwendet, erfolgt diese Wiederverwendung auf eigene Gefahr.

10.3 Der Kunde ist nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten berechtigt, wenn und soweit er ein Einmalprodukt wiederverwendet hat und dieses bei oder im Zusammenhang mit der Wiederverwendung Mängel abweichend von den vereinbarten Spezifikationen aufweist.

10.4 Die Verpflichtung des Kunden zur Weiterleitung von Informationen an seine Abnehmer (vgl. Ziff. 7.3 dieser AGB) gilt auch für unsere Hinweise in Zusammenhang mit Einmalprodukten.

11. HAFTUNG

11.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und ausservertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

11.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. 

11.3 Die sich aus Ziff. 11.2 dieser Regelung ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produktehaftpflichtgesetz und auch nicht bei sonstigen zwingenden Vorschriften. 

11.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

12. VERJÄHRUNG

2.1 Abweichend von Art. 210 OR bzw. Art. 371 Abs. 1 OR beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung.

12.2 Die zuvor benannte Verjährungsverkürzung gilt nicht für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (Art. 192 Abs. 1 i.V.m. Art. 127 OR), für Fälle der Arglist unsererseits (Art. 210 Abs. 6 OR) und bei Nichteinhalten einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie. Auch die Verjährungsfristen des Produktehaftpflichtgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

12.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und ausservertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (insbesondere Art. 60 OR) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

13. RÜCKTRITTSRECHT

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

14. VERTRAULICHKEIT

Soweit der Kunde Zugang zu unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und/oder sonstigen Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnissen („Vertrauliche Informationen“) erhält, so wird der Kunde diese vertraulich behandeln. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt, diese Vertraulichen Informationen Dritten mitzuteilen. Im Falle der Zustimmung wird der Kunde Dritten Vertrauliche Informationen nur insoweit zugängig machen, als dies zwingend erforderlich ist. Informationen, die allgemein bekannt oder zugänglich sind stellen keine Vertraulichen Informationen dar. Vertrauliche Informationen zu deren Offenlegung der Kunde aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen/gerichtlichen Anordnungen verpflichtet ist, sind von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen.

15. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

15.1 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den AGB oder den Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand das Kantonsgericht Zug, Schweiz, soweit keine zwingenden Gerichtsstände gegeben sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

15.2 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt Schweizerisches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

16. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig sind, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sofern es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt, tritt an Stelle der Bestimmung, die nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig ist, eine Bestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie diesen Punkt von vornherein bedacht hätten; dabei ist den beiderseitigen, wirtschaftlichen Interessen in angemessener, vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Der vorhergehen-de Satz gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.

Dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ohne Unterschrift gültig.

sfm swiss medical AG